3.1.10

Kirchenein und Austritt: Orientierung
3.1.10
Rechtstexte ref-fr.ch

Orientierung Kirchenein- Austritt

(Kirchenein und Austritt: Orientierung)
vom 16. November 2015
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Synodalrat / Kirchenkanzlei
Kircheneintritt, -Austritt: Artikel der Kirchenverfassung Kirchenordnung
2.1 § 12

1.

Ein Mitglied, welches das 16. Altersjahr vollendet hat und urteilsfähig ist, kann jederzeit den Austritt aus der Evangelisch reformierten Kirche erklären.

2.

Die Austrittserklärung ist ein persönlicher Akt und hat in keiner Weise den Austritt anderer Familienmitglieder zur Folge.

3.

Die lnhaber der elterlichen Sorge sind zuständig, das Austrittsrecht im Namen ihrer Kinder unter 16 Jahren auszuüben.

4.

Wer seinen Austritt erklären will, hat dies dem Kirchgemeinderat schriftlich mitzuteilen. Er erhält daraufhin ein Formular für die Austrittserklärung und ein Dokument der Kantonalkirche, das die Folgen des Austritts erläutert. Ausserdem bietet der Kirchgemeinderat der betreffenden Person die Möglichkeit zu einem Gespräch mit einem seiner Mitglieder oder einem Amtsträger.

5.

Der Austritt wird mit der Rücksendung des unterzeichneten Formulars mittels eingeschriebenem Brief an den Kirchgemeinderat rückwirkend auf das Datum der ersten Willenserklärung wirksam. Mit dem Austritt erlöschen die Rechte und Pflichten, die sich aus der Zugehörigkeit zur Kirchgemeinde und der Mitgliedschaft in der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg ergeben.

6.

Der Kirchgemeinderat bestätigt den erfolgten Austritt schriftlich.

Austritt aus der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg
2.1 § 12, 2.2 § 5, 2.2 § 21, 2.2 § 43 Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr

Ihr Wunsch, aus der Reformierten Kirche des Kantons Freiburg auszutreten, ist bei uns eingetroffen. Das Verfahren wird gemäss den geltenden rechtlichen Bestimmungen ablaufen.

Sie waren Mitglied der Kirche - Sie haben unsere Aktivitäten mit Ihrem Steuerbeitrag unterstützt. Gerne erinnern wir Sie daran, wozu diese lhre Beiträge benutzt worden sind:

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Die Reformierte Kirche begleitet Menschen in den Schlüsselmomenten ihres Lebens: Taute, Konfirmation, Hochzeit, Abdankung... - auch Menschen, die sich als ,,kirchenfern" bezeichnen, brauchen oft diese Rituale und fühlen sich in den Scharnierstellen des Lebens dadurch begleitet.


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lm Rahmen des Religionsunterrichtes, den die Reformierte Kirche über die gesamte obligatorische Schulzeit anbieten kann, werden Kinder und Jugendliche befähigt, sich mit den wesentlichen Fragen des Lebens auseinander zu setzen. Sie lernen, den Christlichen Glauben als Grundlage unserer Kultur und Weltanschauung zu verstehen und zu schätzen sowie sich in einer multireligiösen Welt zurechtzufinden.


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Seelsorgerliche Begleitung erfahren viele Menschen: Bei Hausbesuchen der Seelsorgenden, im Spital, in lnstitutionen für Menschen mit Behinderung, im Gefängnis - an allen diesen Orten können professionelle Seelsorgende Menschen mit ihren Fragen, Nöten und Freuden abholen und begleiten.


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Die kirchlichen Hilfswerke stehen seit Jahrzehnten als Garanten für effiziente, unbürokratische und direkte Hilfe an notleidende Menschen in der ganzen Welt. Sie stehen über politischen und weltanschaulichen Differenzen und können direkt und vernetzt konkrete Hilfe bringen - dort, wo es am Nötigsten ist.


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Schlussendlich trägt die Reformierte Kirche wesentlich zum ökonomischen und kulturellen Lebens des Kantons Freiburg bei: Als Arbeitgeberin, als Begleiterin von freiwilligen Mitarbeitenden mit grosser Wertschöpfung - Viele Events und Anlasse in unseren Gemeinden und unserem Kanton können dank der lnfrastruktur, die die Kirchgemeinden zur Verfügung stellen, stattfinden!


Jeder Kirchenaustritt mindert die Möglichkeiten der Kirche, sich im obigen Sinn zu engagieren.

ln der Beilage erhalten Sie Ausschnitte aus unserer Kirchenverfassung und Kirchenordnung, worin Sie die rechtlichen Folgen lhres angekündigten Kirchenaustrittes ersehen können. Wir bitten Sie, diese aufmerksam zu lesen.

ln der Hoffnung, mit lhnen in einem konstruktiven Kontakt bleiben zu können, sind der Kirchgemeinderat und/oder der/die Amtsträger/innen lhrer Kirchgemeinde gerne bereit, Sie zu einem vertiefenden Gespräch zu begegnen.

Mit allen guten Segenswünschen verbleiben wir im Namen des Synodalrates:
Der Präsident: Pierre-Philippe Blaser
Der Kirchenschreiber: Peter a. Schneider

Murten, im November 2015

Beilagen:
Finanzielle Auswirkungen eines Kirchenaustritts
Anhang
Finanzielle Auswirkungen eines Kirchenaustritts

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Falls Sie verheiratet sind und keine Kinder haben, so werden die Kirchensteuern als Folge Ihres Austritts um die Hälfte reduziert.


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Falls Sie Kinder haben, wird der errechnete Kirchensteuerbetrag in drei gleiche Teile aufgeteilt: Je ein Drittel für jeden Ehepartner und ein Drittel für die Kinder. Der effektiv zu bezahlende Betrag wird entsprechend den Austritten festgestellt: Für jeden ausgetretenen Elternteil wird der Steuerbetrag um ein Drittel reduziert; der Steuerbetrag wird ebenfalls um ein Drittel reduziert, wenn alle Kinder ausgetreten sind.

Anzumerken ist, dass die Kinder sehr wohl Kirchenmitglieder bleiben können, auch wenn beide Eltern ausgetreten sein sollten.
Es kann auch sein, dass nur ein Teil der Kinder weiterhin in der Kirche bleibt: Wenn zum Beispiel von drei Kindern einer Familie eines austritt und die beiden anderen Kirchenmitglieder bleiben, so wird die Kirchensteuer nur für die zwei in der Kirche verbliebenen Kinder erhoben, was hier 22,2 % des errechneten Gesamtbetrags ausmachen würde.

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Die Kirchensteuer ist bis zum Datum des effektiven Austritts geschuldet. Als Stichdatum gilt der Tag lhrer ersten Willenserklärung. Somit werden Sie im Jahr nach lhrem Austritt noch einen Kirchensteuerbetrag zu bezahlen haben, und zwar für die Zeitspanne bis zu lhrem Austritt.