4.1.5.2

Beiträge an Institutionen: Gliederung
4.1.5.2
Rechtstexte ref-fr.ch

Richtlinie des Synodalrats vom 24.05.2023:Gliederung der Beiträge der ERKF an kirchliche und nichtkirchliche Verbände, Vereine und Werke Vergabungen (Anforderungsprofil) (80/23)

(Beiträge an Institutionen: Gliederung)
vom 24. Mai 2023
Gestützt auf:

- Art. 2, Absatz 3 und 5 der Kirchenverfassung
- Art. 187 der Kirchenordnung
1
Jahresbeiträge: Aufgrund der Kirchenverfassung/-ordnung oder eines Synodebeschlusses hat die ERKF die Stellung eines Mitglieds
2.1 § 2 Abs. 3, 2.1 § 2 Abs. 5, 4.1.5.1 § 1 Als historisch gewachsene reformierte Kirche, sowie als aktuelle kirchliche Institution ist die ERKF Mitglied von verschiedenen reformierten Verbänden und Vereinigungen, die auf nationaler oder internationaler Ebene bestehen (KV, Art. 2 Abs. 3 und 5 und KO, Art. 187). Sie entrichtet jedes Jahr die Mitgliederbeiträge, welche aus diesen Mitgliedschaften hervorgehen, und sie delegiert geeignete Personen in diese Organisationen, um dort von diesen vertreten zu werden.
2
Jahresbeiträge: Aufgrund ihres Auftrags hat die ERKF die Stellung eines Mitglieds
Als kirchliche Institution beschliesst der Synodalrat als Exekutivorgan der ERKF die Mitgliedschaft bei bestimmten Vereinen, Vereinigungen oder Werken aufgrund der folgenden Kriterien:
• Die ERKF beteiligt sich besonders an Bemühungen, welche die Ausführung ihres Auftrags verstärken, dessen operative Umsetzung sie aber nicht alleine gewährleisten kann.
• Die ERKF pflegt gute Beziehungen mit dem kirchlichen, dem zivilgesellschaftlichen und dem philanthropischen Umfeld im Kantons Freiburg, und sie verfolgt dabei eine integrative Stossrichtung.
• Die ERKF kommuniziert ihre Handlungslinie in den Bereichen der Diakonie, des konfessionellen Friedens und der protestantischen Ethik. Durch ihre Beteiligung macht sie sich sichtbar.

Ein Betrag in Kapitel 45 des Budgets der Synodalkasse kann nur erfolgen, wenn die ERKF Mitglied in der betreffenden Organisation ist. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um Jahresbeiträge (Mitgliederbeiträge). Der Synodalrat delegiert eine Person in die jeweilige Institution (Verein, Vereinigung oder Werk) als offizielle Vertretung der ERKF in den betreffenden Gremien (Vorstand, Generalversammlung, Freunde der Organisation, Passivmitglied, usw.).
3
Beiträge: Nicht zweckgebundene Spenden
Jedes Jahr teilt der Synodalrat als Exekutivorgan der ERKF, die Summe der im Bereich der Mission eingegangenen nicht zweckgebundenen Spenden unter verschiedenen Vereinen und Werken auf. Bei seiner Wahl berücksichtigt er einerseits die vorliegenden Beitragsgesuche, wie auch die den Gesuchen zugrunde liegenden Zielsetzung.
4
Beiträge: Vorgegebene kantonale Kollekten
Gestützt auf Artikel 16 Absatz 3 der Kirchenordnung erstellt der Synodalrat als Exekutivorgan der ERKF zuhanden der Kirchgemeinden eine Liste der vorgegebenen kantonalen Kollekten.
5
Beiträge: Verschiedene Empfehlungen
Wenn er es als zweckmässig erachtet, empfiehlt Synodalrat als Exekutivorgan der ERKF den Kirchgemeinden unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips einerseits die Unterstützung von bestimmten Vereinen oder Werken, welche im Kanton Freiburg tätig sind (z.B.: Dargebotene Hand, Pro Juventute, usw.) oder andererseits an solche, welche in anderen Kantonen besondere Aufgaben der reformierten Kirchen erfüllen (z.B.: Werke in einem Flughafen, an einem Grenzposten, in einem eidgenössischen Durchgangszentrum, usw.).
6
Vergabungen: Leitfäden für die Entscheidung über die Vergabe von Mitteln an Organisationen oder Verbände
4.1.5.1 § 2 Der Synodalrat verabschiedet einstimmig (SRS 196/17) die für Zuwendungen geltenden Kriterien (jährlich wiederkehrend):
• Unterstützung der kirchlichen Werke. Bei gleichem Thema: HEKS oder Missionswerke (Mission 21 und DM) bevorzugen;
• Unterstützung von lokalen, freiburgischen Vereinen;
• Dringlichkeit;
• Originalität (Einzigartigkeit);
• Vermeidung von Werken, welche schon sehr bekannt sind und von vielen anderen unterstützt werden;
• Vereine auf schweizerischer Ebene: Fr. 200.– bis Fr. 500.–.
Inkraftsetzung: dieser Beschluss (80/23) tritt am 24. Mai 2023, in Kraft. (Anpassung Ziffer 6)
Murten, den 28. März 2018 (Ziffern 1 bis 5; Synodalratsbeschluss 50/18)
Murten, den 12. Dezember 2017 (Ziffer 6)

Der Präsident des Synodalrates: Pierre-Philippe Blaser
Der Kirchenschreiber: Peter Andreas Schneider