3.11.65
Berufliche Vorsorge: Leitfaden9.7
Krankheit, Versicherungen, Vorsorge
1
Krankheit: Die Lohnfortzahlung erfolgt nach dem Gesetz (Art. 324 OR). Die Kirchgemeinde schliesst die Katechetin in ihre kollektive Lohnausfallversicherung ein.
2
Mutterschaft: Die Katechetin hat im Fall der Mutterschaft Anspruch auf 16 Wochen Mutterschaftsurlaub.
3
Unfälle: Die Katechetin ist gegen Unfälle versichert. Die Prämien für die Betriebsunfallversicherung trägt die Kirchgemeinde, diejenige für die Nicht-Betriebsunfälle die Katechetin selber.
4
Sozialversicherungen: (AHV, IV, ALV, EO): nach Gesetz.
5
Haftpflicht: die Katechetin ist in die Haftpflichtversicherung der Kirchgemeinde eingeschlossen.
6
berufliche Vorsorge: im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
1.
Frage
Anfrage bei den verschiedenen Arbeitgebern,2.
Frage
Liegt schon ein Vorsorgeverhältnis vor (weil für ein Teilpensum bereits eine Regelung vorhanden ist bei der sog. abrechnenden Kasse), so wird i.d.R. bei dieser Vorsorgeeinrichtung ein Antrag gestellt, ob sie die Vorsorge für die weiteren Pensen ebenfalls übernehmen würde.031
352 31 83 - Herr Jenny
061
269 90 20 - Frau Eva Zumbrunn
044
444 57 57
http://www.aeis.ch8003
Zürich
mailto:fzk@chaeis.ch1
Der nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmer, der im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn 18‘990 Franken übersteigt, kann sich entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen.
2
Ist der Arbeitnehmer bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert, kann er sich bei ihr, falls ihre reglementarischen Bestimmungen es nicht ausschliessen, oder bei der Auffangeinrichtung für den Lohn zusätzlich versichern lassen, den er von den anderen Arbeitgebern erhält.
3
Dem Arbeitnehmer, der Beiträge direkt an eine Vorsorgeeinrichtung bezahlt, schuldet jeder Arbeitgeber jeweils die Hälfte der Beiträge, die auf den bei ihm bezogenen Lohn entfallen. Die Höhe des Arbeitgeber-Beitrages ergibt sich aus einer Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung.
4
Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt auf Begehren des Arbeitnehmers das Inkasso gegenüber den Arbeitgebern.
1)
beim steuerbaren Lohn werden hier noch die Familien- und Arbeitgeberzulage zugezählt.