2.1.1
mit Beschluss des Synodalrats
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von ERKF als Institution an z.B. Staat, Kirchgemeinderäte, andere Organe oder Institutionen (juristische Personen)
Der Synodalrat verpflichtet sich durch die gemeinsame Unterschrift seiner Präsidentin oder seines Präsidenten und seiner Kirchenschreiberin oder seines Kirchenschreibers. Bei Abwesenheit werden sie durch die Vize-Präsidentin oder den Vize-Präsidenten des Rates vertreten.-
von Synodalrat zu einer physischen Person
Der Synodalrat verpflichtet sich durch die gemeinsame Unterschrift seiner Präsidentin oder seines Präsidenten und seiner Kirchenschreiberin oder seines Kirchenschreibers. Bei Abwesenheit werden sie durch die Vize-Präsidentin oder den Vize-Präsidenten des Rates vertreten.2.1.2
in der Folge von Synodalratsbeschlüssen aus Ressorts
Der Synodalrat verpflichtet sich durch die gemeinsame Unterschrift seiner Präsidentin oder seines Präsidenten und der Ressortinhaberin resp. des Ressortinhabers. Bei Abwesenheit werden sie durch die Vize-Präsidentin oder den Vize-Präsidenten des Rates vertreten.-
Synode: Präsidium, Vizepräsidium und Sekretärin/Sekretär des Büros der Synode
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Rekurskommission: Präsidium, Vizepräsidium und Kommissionssekretärin/Sekretär
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Konvent: [Co-]Präsidium und Kommissionssekretärin/Sekretär
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Ordinationskommission: Präsidium, Vizepräsidium und Kommissionssekretärin/Sekretär
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Finanzkommission: Präsidium, Vizepräsidium und Kommissionssekretärin/Sekretär
Sie verpflichtet sich durch die gemeinsame Unterschrift seiner Präsidentin oder seines Präsidenten und seiner Sekretärin oder seines Sekretärs. Bei Abwesenheit werden sie durch die Vize-Präsidentin oder den Vize-Präsidenten vertreten.-
Kirchenschreiberin resp. Kirchenschreiber
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Fachstellenleiterinnen resp. Fachstellenleiter
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Leiterin resp. Leiter Finanzen
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Alle übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Allgemeine Korrespondenz, die ERKF als Institution nicht verpflichtend wie z.B. Einladungen, Anmeldungen, tägliche Korrespondenz Alleinige Unterschrift.-
Mitarbeiterinnen resp. Mitarbeiter der Kirchenkanzlei bis Fr. 500.--
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Mitglieder des Synodalrates bis Fr. 1'000.--
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Kirchenschreiberin resp. Kirchenschreiber bis Fr. 1'000.--
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Fachstellenleiterinnen resp. Fachstellenleiter bis Fr. 1'000.--
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Präsidentin resp. Präsident des Synodalrat
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Kirchenschreiberin resp. Kirchenschreiber
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Ressortinhaberin resp. Ressortinhaber Finanzen
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Leiterin resp. Leiter Finanzen
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Mitarbeiterin resp. Mitarbeiter Kirchenkanzlei
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Bürounterstützung
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Fachstellenleiterin resp. Fachstellenleiter
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Kirchenschreiberin resp. Kirchenschreiber
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Mitarbeiterin resp. Mitarbeiter Kirchenkanzlei
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Bürounterstützung
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Fachstellenleiterin resp. Fachstellenleiter
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Mitarbeiterin resp. Mitarbeiter Kirchenkanzlei
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Bürounterstützung
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Kirchenschreiberin resp. Kirchenschreiber
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Leiterin resp. Leiter Finanzen
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Präsidentin resp. Präsident Synodalrat