4.2.2
Rechtstexte ref-fr.ch
Synodalrat, Präsidium, Vizepräsidium: zeitliche Beanspruchung (in % einer Vollzeitstelle) und Einstufung
(Synodalrat: Pensen, Einstufung, Ressorts)
vom 7. Dezember 2017
Gestütz auf:
- die Artikel 30, 31 und 44 der Kirchenverfassung vom 6. Juni 2011
- die Artikel 142 Absatz 4, 143 und 156 der Kirchenverordnung vom 12. November 2012
beschliesst die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg:
Um dem Synodalrat die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen, stattet ihn die Synode mit einem Beschäftigungsgrad von gesamthaft 2,0 Ä (Vollzeitäquivalent) aus.
3.
Aufteilung der zuerkannten Stellen
Unter Berücksichtigung des zugesprochenen Maximums von 200 % erfolgt die Verteilung der Stellenprozente innerhalb des Synodalrates entsprechend den zeitlichen Verfügbarkeiten der Ratsmitglieder und im Rahmen der folgenden Bandbreiten:
-
Synodalrat (6 Mitglieder): insgesamt 125 bis 135 % (in der Regel, im Minimum 20% pro Mitglied);
-
Präsidium: 65 bis 75 %
Der vorliegende Beschluss der Synode tritt auf den 1. Januar 2018 in Kraft und bewirkt eine entsprechende Anpassung der einschlägigen Dokumente.
Inkraftsetzung: genehmigt durch die Synode am 7. Dezember 2017.