2.4.3.1
Seelsorge Asylzentren: Vereinbarung EKS/ERKFa)
Seelsorge
In dieser Vereinbarung werden unter Seelsorge bzw. Seelsorgedienste sowohl die seelsorgerliche Arbeit der evangelisch-reformierten Kirchen in den Bundeszentren als auch die kirchlichen Betreuungsangebote im unmittelbaren Umfeld verstanden; davon ausgenommen sind die Rechtsberatungsstellen.b)
Standortkirche
Unter Standortkirche wird die Kirche verstanden, auf deren Kirchengebiet sich ein Bundeszentrum befindet und die für den Seelsorgedienst bzw. die kirchlichen Betreuungsangebote im unmittelbaren Umfeld des Bundeszentrums zuständig ist.-
Angaben zum gesamten finanziellen Aufwand und Ertrag,
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Angaben zur Verwendung der Beiträge aus dem solidarischen Lastenausgleich (belegt mit Kopie der Jahresrechnung und den zweckgebundenen Fonds),
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Angaben zur geleisteten Arbeitszeit der Seelsorgenden,
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eine allgemeine Einschätzung zur Seelsorge in den Bundeszentren.
6.1
Beiträge
Die Herbst- Abgeordnetenversammlung des Vorjahres beschliesst auf Antrag des Rates die Gesamtsumme des solidarischen Lastenausgleichs. Die Verteilung auf die Standortkirchen erfolgt gemäss den von der Abgeordnetenversammlung beschlossenen Kriterien und dem darauf basierenden Verteilschlüssel. Die drei Kriterien sind:6.2
Auszahlung
Die Auszahlung der Beiträge an die Standortkirchen geschieht bis spätestens Ende November des laufenden Jahres durch die Geschäftsstelle des SEK. Voraussetzung für die Auszahlung der Beiträge ist die fristgerechte Einreichung der Berichterstattung betreffend des Vorjahres (siehe Ziffer 5 oben).6.3
zweckgebundene Fonds (Rückstellungen)
Vom SEK ausbezahlte von den Standortkirchen nicht verwendete Mittel aus dem solidarischen Lastenausgleich bleiben zweckgebunden für die Seelsorge in den Bundeszentren. Die Mittel müssen von den Standortkirchen in der jährlichen Berichterstattung ausgewiesen werden.