3.8.3
Amtsträger: Verfahren bei Wahl, Anstellung, Aufnahme in den Kirchendienst, Ordination6.
Erste Gespräche mit den ausgewählten Kandidierenden (Anhang E).
Bei den Kandidierenden die Genehmigung zur Kontaktierung der angegebenen Referenzen einholen.6.1
Die Kandidierenden müssen einen Strafregisterauszug und eine Erklärung bezüglich allfälliger gegen sie laufende Verfahren einreichen.
6.2
Die Synodalratsvertretung in der Suchkommission meldet dem Synodalrat, welche Kandidierenden zu einem zweiten Gespräch eingeladen werden.
6.3
Die Suchkommission kontaktiert die Referenzpersonen der ausgewählten Kandidierenden.
14.
Nach 6 Monaten Tätigkeit reicht die neue Amtsträgerperson bei der Ordinationskommission mit Kopie an den Synodalrat ein Gesuch um Aufnahme in den Kirchendienst ein. Ansonsten kommt Art. 96, Abs. 2 der KO zur Anwendung.
15.
Nach 6 Monaten Tätigkeit reicht die neue Amtsträgerperson bei der Ordinationskommission mit Kopie an den Synodalrat ein Gesuch um Ordination ein. Ansonsten kommt Artikel 96 Absatz 2 zur Anwendung.