3.8.3

Amtsträger: Verfahren bei Wahl, Anstellung, Aufnahme in den Kirchendienst, Ordination
3.8.3
Rechtstexte ref-fr.ch

Richtlinien der Synode bezüglich den Verfahren der Wahl, der Anstellung, der Aufnahme in den Kirchendienst, sowie der Ordination einer Amtsträgerperson

(Amtsträger: Verfahren bei Wahl, Anstellung, Aufnahme in den Kirchendienst, Ordination)
vom 3. November 2016
Präambel:
Diese Richtlinien der Synode (gem. Art. 167 Abs. 1 KO) sind eine Zusammenfassung der bei diesen Vorgängen zu beachtenden Artikel der Kirchenordnung (Vorgehen bei der Wahl, Anstellung, Aufnahme in den Kirchendienst, Ordination). Eine Abweichung von den vorgeschlagenen Abläufen ist zulässig, sofern die massgebenden Artikel der Kirchenordnung eingehalten werden.
Verfahren zur Wahl und Anstellung
Vor dem zweiten Gespräch:

6.

Erste Gespräche mit den ausgewählten Kandidierenden (Anhang E).

Bei den Kandidierenden die Genehmigung zur Kontaktierung der angegebenen Referenzen einholen.

6.1

Die Kandidierenden müssen einen Strafregisterauszug und eine Erklärung bezüglich allfälliger gegen sie laufende Verfahren einreichen.


6.2

Die Synodalratsvertretung in der Suchkommission meldet dem Synodalrat, welche Kandidierenden zu einem zweiten Gespräch eingeladen werden.


6.3

Die Suchkommission kontaktiert die Referenzpersonen der ausgewählten Kandidierenden.

Nach dem zweiten Gespräch:
Nach Genehmigung durch den Synodalrat:
Verfahren zur Aufnahme in den Kirchendienst und zur Ordination
Aufnahme in den Kirchendienst

14.

Nach 6 Monaten Tätigkeit reicht die neue Amtsträgerperson bei der Ordinationskommission mit Kopie an den Synodalrat ein Gesuch um Aufnahme in den Kirchendienst ein. Ansonsten kommt Art. 96, Abs. 2 der KO zur Anwendung.


Die Amtsträgerperson informiert den Kirchgemeinderat. Dieser stellt seinerseits der Ordinationskommission, mit Kopie an den Synodalrat, einen schriftlichen Bericht sowie seine Empfehlung zu.

Die Ordinationskommission trifft sich mit dem Gesuchstellenden zu einem Gespräch.

Gestützt auf den Bericht und die Empfehlung des Kirchgemeinderats, auf das Gesuchsdossier und auf das geführte persönliche Gespräch nimmt die Ordinationskommission Stellung und übermittelt dem Büro der Synode mit Kopie an den Synodalrat sowie an den Kirchgemeinderat ihre Empfehlung.

Die Synode entscheidet über die Aufnahme in den Kirchendienst.

Die Ordinationskommission vollzieht die Aufnahme in den Kirchendienst mittels einer einfachen liturgischen Handlung, beispielsweise im Rahmen einer ordentlichen
Synode.
2.3.1.2 § 2.3 Abs. 1
Ordinationsverfahren
2.2 § 96 Abs. 2

15.

Nach 6 Monaten Tätigkeit reicht die neue Amtsträgerperson bei der Ordinationskommission mit Kopie an den Synodalrat ein Gesuch um Ordination ein. Ansonsten kommt Artikel 96 Absatz 2 zur Anwendung.


Die Amtsträgerperson informiert den Kirchgemeinderat. Dieser stellt seinerseits der Ordinationskommission, mit Kopie an den Synodalrat, einen schriftlichen Bericht sowie seine Empfehlung zu.

Die Ordinationskommission trifft sich mit dem Gesuchstellenden zu einem Gespräch.

Gestützt auf den Bericht und die Empfehlung des Kirchgemeinderats, auf das Gesuchsdossier und auf das geführte persönliche Gespräch nimmt die Ordinationskommission Stellung und übermittelt ihre Empfehlung dem Büro der Synode mit Kopie an den Synodalrat sowie an den Kirchgemeinderat.

Die Synode entscheidet über die Aufnahme in den Kirchendienst.

In Zusammenarbeit mit dem Synodalrat vollzieht die Ordinationskommission die Ordination im Rahmen eines feierlichen kantonalen Gottesdienstes.
Schlussabstimmung der Synode: 3. November 2016

Diese Richtlinien ersetzen folgende bisherigen Dokumente:
- Schaffung und Aufhebung von Pfarr- oder Diakonatsstellen: Synodereglement (Art. 25 Abs. 9 KV 98)
- Amtsträger: Pfarrwahlen; Vorgehen bei der Vorbereitung (Suchkommission)
- Amtsträger: Richtlinie betreffend Feststellung der Wählbarkeit
- Amtsträger: Beginn der Amtsdauer, Stellenantritt (Präzisierung durch den SR)